Allgemeine Geschäftsbedingungen

für die Annahme von Material zur Verfüllung von Sand- und Kiesgruben

Geltung

Im geschäftlichen Verkehr mit Unternehmern (§14BGB) und Verbrauchern (§ 13 BGB) liegen allenVereinbarungen, und Angeboten über die Annahmevon Material zur Verfüllung von Sand- und Kiesgruben (im folgenden „Verfüllmaterial“) die nachfolgenden „Allgemeinen Geschäftsbedingungen" zugrunde. Der Geltung von etwaigen abweichendenallgemeinen Geschäftsbedingungen des Anliefererswird hiermit widersprochen.Soweit einzelne Regelungen ausschließlich gegenüber Unternehmern gelten, sind sie kursiv gedruckt

Anlieferung und Annahme

Die Anlieferung des Verfüllmaterials erfolgt durchden Anlieferer an der Grube, es sei denn, es ist vertraglich eine Abholung des Verfüllmaterials durch unsan anderer Stelle vereinbart.Soweit von uns nicht zu vertretende Umstände unsdie Ausführung übernommener Annahmeverpflichtungen erschweren oder verzögern, sind wir berechtigt, die Annahme um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Ist unsere Leistung infolge dieserUmstände dauernd unmöglich geworden, sind wirberechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Nicht zu vertreten haben wir z.B. behördliche Eingriffe, unvorhersehbare Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, durch politische oder wirtschaftliche Verhältnisse bedingte Arbeitsstörungen, unvermeidbaren Mangel an Roh- oder Betriebsstoffen, Transportverzögerungen durch Verkehrsstörungen, außergewöhnliche Witterungs-verhältnisse und unabwendbare Ereignisse, die bei uns oder in fremdenBetrieben eintreten, von denen die Aufrechterhaltung unseres Betriebes abhängig ist.Für die Folgen unrichtiger und/oder unvollständigerAngaben haftet der Anlieferer. Bei Anlieferung des Verfüllmaterials durch denAnlieferer an der Grube erfolgt bei Nichteinhaltung derWeisungen unseres Personals das Befahren des Grubengeländes und das Abkippen des Verfüllmaterialsauf eigene Gefahr des Anlieferers. Wir übernehmenin diesem Fall keine Haftung für den ordnungsgemäßen Zustand der Grubenstraße oder für die Beschaffenheit des Grubengeländes, insbesondere im Abkippbereich, und leisten keinen Ersatz für Schäden,welche während des Befahrens des Grubengeländesoder während des Abkippens des Verfüllmaterials amFahrzeug des Anlieferers und/oder an den im Fahrzeug mitgeführten Sachen entstehen, es sei denn, derSchaden beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeitvon uns, unserer gesetzlichen Vertreter oder unsererErfüllungsgehilfen. Satz 2 gilt nicht, wenn der Schaden in der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit liegt. Soweit wir nicht gegenüber dem Anlieferer haften, ist der Anlieferer verpflichtet, uns vonetwaigen Ersatzansprüchen Dritter, insbesondere derInsassen des Fahrzeugs, freizustellen. Zur Verwendung kommen ausschließlich die vonuns erstellten Annahmescheine. Der Anlieferer istverpflichtet, vor dem Entladen den ausgefüllten Annahmeschein betreffend die Anlieferung, Herkunftsowie Art und Menge des Verfüllmaterials zu unterzeichnen. Ist der Anlieferer Unternehmer, sogilt/gelten die unterzeichnende(n) Person(en) uns gegenüber als zur Anlieferung des Verfüllmaterials bevollmächtigt.

Verfüllmaterial und dessen Prüfung

Die zur Verfüllung vorgesehenen Materialien richtensich nach dem Genehmigungsbescheid und sind vomAnlieferer von uns zu erfragen.

Bestimmungen für die Anlieferung von Materialzur Verfüllung

Das Verfüllmaterial muss schadstofffrei und hinsichtlich seiner Herkunft unbedenklich sein. Verfüllmaterial einer bestimmten Herkunft, das über einenlängeren Zeitraum wiederholt abgelagert werdensoll, muss auch nach der Feststellung der grundsätzlichen Eignung gemäß Erstuntersuchung vom Anliefererregelmäßig auf die jeweils relevanten Parameter nachuntersucht werden.3 Unser Betriebspersonal ist berechtigt, bei Anlieferungdes Verfüllmaterials im Eingangsbereich des Grubengeländes eine erste eingehende Sicht- und Geruchskontrolle des Verfüllmaterials sowie eine Kontrolle derBegleitpapiere durchzuführen und bei augenscheinlicher Ungeeignetheit des Verfüllmaterials dieses zurückzuweisen. Bestehen Zweifel hinsichtlich der Unbedenklichkeit des Verfüllmaterials, z.B. aufgrund früherer Inanspruchnahme oder geogener Vorbelastung, sohat der Anlieferer auf seine Kosten durch ein unabhängiges Untersuchungslabor die Unbedenklichkeitdes Verfüllmaterials nachzuweisen. Das vorgenannteUntersuchungslabor muss über eine ausreichendepraktische Erfahrung verfügen und die Anforderungender analytischen Qualitätssicherung (AQS) entsprechend den Rahmenempfehlungen der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) erfüllen. Das Betreten und Befahren des Grubengeländes unddas Abkippen von Verfüllmaterial ist nur mit vorheriger Zustimmung unseres Personals gestattet. DessenWeisungen ist unbedingt Folge zu leisten. Insbesondereist das eigenmächtige Einkippen von angeliefertem Verfüllmaterial in die Grube strengstens untersagt. Es istzunächst nach Anweisung vor der Schüttkante abzuladen und unserem Personal ist eine weitere eingehende Sicht- und Geruchskontrolle des Verfüllmaterials zu ermöglichen. Wir sind berechtigt, Proben ausdem angelieferten Verfüllmaterial zu entnehmen. Bestehen dann Zweifel an der Unbedenklichkeit desVerfüllmaterials, so sind wir berechtigt, dieses zurückzuweisen. Entstehen nach dem Abkippen Zweifel an der Unbedenklichkeit des Verfüllmaterials, so ist es auf Kostendes Anlieferers wieder aufzuladen und abzutransportieren.

Mängel-und Schadensersatzansprüche

Der Anlieferer haftet dafür, dass das Verfüllmaterialdie in Ziffn. 3.1 und 3.2.1 beschriebene Beschaffenheithat. Schäden, die unserem Unternehmen durch die Anlieferung von nach Ziff. 3. unzulässigem Verfüllmaterialoder dadurch entstehen, dass der Anlieferer Verfüllmaterial an einer anderen als der von unserem Personal bezeichneten Stelle oder in sonstiger Weise entgegen den Weisungen unseres Personals abgekippthat, sind uns vom Anlieferer zu ersetzen, es sei denn,er hat im erstgenannten Fall die Unzulässigkeit desVerfüllmaterials nicht zu vertreten; Unternehmerhaften ohne Rücksicht auf ein Vertretenmüssen. DieHaftung des Anlieferers umfasst insbesondere dasTragen sämtlicher Folgekosten. Der Anlieferer hatuns von einer Inanspruchnahme durch Dritte - gleichaus welchem Grund - freizustellen, wenn diese Inanspruchnahme auf der Anlieferung von nicht ordnungsgemäßem Verfüllmaterial beruht und die Voraussetzungen von Satz 1 vorliegen. Ist der Anlieferer Unternehmer, verzichtet er auf die Entlastungsmöglichkeit nach § 831BGB. Soweit Anlieferer Verfüllmaterial mit falscherHerkunftsbezeichnung oder falschen Qualitätsangabenanliefern, haben wir das Recht, ein Kippverbot für alle unsere Kippstellen auszusprechen.

Preis- und Zahlungsbedingungen

Erhöhen sich zwischen Abgabe unseres Angebotesund Anlieferung/Abholung unsere Selbstkosten, so sindwir ohne Rücksicht auf Angebot und Auftragsbestätigung berechtigt, unseren Annahme/Abholpreis entsprechend zu berichtigen. Führt die Berichtigung zu einerErhöhung des Netto-Annahme/Abholpreises um mehr als10%, ist der Anlieferer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Grundsätzlich sind unsere Rechnungen sofort fälligund spätestens 14 Tage nach Rechnungsdatum ohnejeden Abzug zu bezahlen. Ausnahmen bedürfen derschriftlichen Vereinbarung. Gerät der Anlieferer mitder Zahlung in Verzug, beanspruchen wir Verzugszinsen mindestens in Höhe von 5% über dem jeweiligenBasiszinssatz; gegenüber Unternehmern beanspruchenwir Verzugszinsen mindestens in Höhe von 8% überdem jeweiligen Basiszinssatz. Unberührt hiervonbleibt die Geltendmachung eines weiteren Schadens.Wechsel und Schecks werden nur nachMaßgabe besonderer vorheriger Vereinbarung entgegengenommen. Aufrechnung durch den Anlieferer mit Gegenansprüchen gleich welcher Art ist ausgeschlossen, es sei denn, dass der zur Aufrechnunggestellte Gegenanspruch von uns nicht bestritten,anerkannt, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif ist. Ist der Anlieferer Unternehmer und reichtseine Erfüllungsleistung nicht aus, um unseresämtlichen Forderungen zu tilgen, so bestimmen wir - auch bei deren Einstellung in laufendeRechnung -, auf welche Schuld die Leistung angerechnet wird, wobei zunächst die fälligeSchuld, unter mehreren fälligen Schulden diejenige, welche uns geringere Sicherheit bietet, untermehreren gleich sicheren die ältere Schuld undbei gleichem Alter jede Schuld verhältnismäßiggetilgt wird. Wir sind berechtigt, die uns obliegende Leistungzu verweigern, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Anspruch aufdie Gegenleitung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Anlieferers gefährdet wird.

Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für die Anlieferung des Verfüllmaterials ist die von uns jeweils bezeichneteGrube. Erfüllungsort für die Zahlung ist der Firmensitz unserer Verkaufsgesellschaft.6.2 Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnissowie über sein Entstehen und sein Wirksamkeitentspringenden Rechtsstreitigkeiten (auch fürWechsel- und Scheckklagen) mit Kaufleutenist unser Firmensitz.

den Verkauf von Sand und Kies

Geltung

Die folgenden Bedingungen sind Inhalt aller nach dem 01.01.2002vereinbarten Verkäufe von ungebrochenem und/oder gebrochenemSand und Kies (im folgenden „Ware").Dies gilt auch dann, wenn wir uns bei späteren Verträgen nichtausdrücklich auf sie berufen, es sei denn, der Käufer istVerbraucher im Sinne von § 13 BGB. Allgemeine Einkaufsbedingungen des Käufers gelten uns gegenüber nicht. Soweit einzelne Regelungen ausschließlich für Unternehmer imSinne des § 14 BGB gelten, sind sie kursiv gedruckt.

Angebot

Unsere Angebote sind unverbindlich, falls nicht etwas anderesvereinbart worden oder die Lieferung erfolgt ist. Für die richtigeAuswahl der Kies- und Sandsorte und -menge ist allein der Käuferverantwortlich.

Lieferung und Abnahme

Die Auslieferung erfolgt bei Abholung im Werk, ansonsten ander vereinbarten Stelle; wird diese auf Wunsch des Käufersnachträglich geändert, so trägt dieser alle dadurch entstehendenKosten. Nichteinhaltung vereinbarter Leistungszeiten (Lieferfristen und -termine) berechtigt den Käufer unter den gesetzlichen Voraussetzungen zum Rücktritt vom Vertrag, wenn wir die Nichteinhaltungzu vertreten haben. Soweit von uns nicht zu vertretendeUmstände uns die Ausführung übernommener Aufträge erschweren oder verzögern, sind wir berechtigt, die Lieferung/Restlieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben; soweit uns gleiche Umstände die Lieferung/Restlieferungunmöglich machen, sind wir berechtigt, vom Vertrag ganzoder teilweise zurückzutreten. Nicht zu vertreten haben wir z.B.behördliche Eingriffe, unvorhersehbare Betriebsstörungen, Streik,Aussperrung, durch politische oder wirtschaftliche Verhältnissebedingte Arbeitsstörungen, unvermeidbaren Mangel an notwendigenRoh- und Betriebsstoffen, Transportverzögerungen durchVerkehrsstörungen oder sonstige unabwendbare Ereignisse, die beiuns, unseren Vorlieferern oder in fremden Betrieben eintreten, vondenen die Aufrechterhaltung unseres Betriebes abhängig ist. Wirwerden bei auftretenden Liefererschwernissen/ -verzögenungen denKäufer unverzüglich informieren. Für die Folgen unrichtiger und/oder unvollständiger Angaben beiAbruf haftet der Käufer. Bei Lieferung an die vereinbarte Stellemuss das Kies- und Sandfahrzeug diese ohne Gefahr erreichenund wieder verlassen können. Dies setzt einen ausreichendbefestigten, mit schweren Lastwagen unbehindert befahrbarenAnfuhr weg voraus. Ist diese Voraussetzung nicht gegeben, sohaftet der Käufer für alle daraus entstehenden Schäden, es seidenn, der Käufer hat das Nichtvorliegen dieser Voraussetzungnicht zu vertreten; Unternehmer haften ohne Rücksicht auf einVertreten müssen. Das Entladen muss unverzüglich und ohneGefahr für das Fahrzeug erfolgen können. — Ist der KäuferUnternehmer, so gelten die den Lieferschein unterzeichnendenPersonen uns gegenüber als zur Abnahme der Ware und zurBestätigung des Empfangs bevollmächtigt, sowie unser Sortenverzeichnis durch Unterzeichnung des Lieferscheins als anerkannt,es sei denn, wir durften aufgrund konkreter Umständenicht von einer Empfangsberechtigung der unterzeichnendenPersonen ausgehen. Bei verweigerte;, verspäteter, verzögerter oder sonst sachwidrigerAbnahme hat uns der Käufer unbeschadet seiner Verpflichtung zurZahlung des Kaufpreises zu entschädigen, es seindenn, er hat die Verweigerung, Verspätung, Verzögerung odersonstige Sachwidrigkeit der Abnahme nicht zu vertreten; Unternehmerhaften im Fall der Abholung im Werk ohne Rücksicht aufein Vertreten müssen. Mehrere Käufer haften als Gesamtschuldner fürordnungsmäßige Abnahme der Ware und Bezahlung desKaufpreises. Wir leisten an jeden von ihnen mit Wirkung für undGegen alle.

Gefahrübergang

Wird die Ware auf Wunsch des Käufers an einen anderen Ort als den Erfüllungsort versandt und ist der Käufer Unternehmer,so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligenVerschlechterung der Ware unabhängig davon, ob die Versendungvom Erfüllungsort aus erfolgt und wer die Frachtkostenträgt, bei Transport mittels fremder wie unserer eigenen Fahrzeuge in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in welchem dieWare an den Versandbeauftragten ausgeliefert ist, spätestensjedoch mit Verlassen des Werkes.Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht bei Abholung im Werk in demZeitpunkt auf den Käufer über, in welchem das Fahrzeug dasWerksgelände verlässt. Bei Lieferung nach außerhalb des Werkes gehtdiese Gefahr auf den Käufer über, sobald das Fahrzeug an der Anlieferstelle eingetroffen ist, spätestens jedoch,sobald es die öffentliche Straße verlässt, um zur vereinbartenAnlieferstelle zu fahren.

Mängelansprüche

Die Haftung für Mängel entfällt gegenüber Unternehmern, wennder Käufer oder die nach Ziff. 3.3 zur Abnahme als bevollmächtigtgeltende Person unsere Ware mit Sand und Kies andererLieferanten oder mit anderen Baustoffen vermengt oder verändertoder vermengen oder verändern lässt, es sei denn, derKäufer weist nach, dass die Vermengung oder Veränderung denMangel nicht herbeigeführt hat. Offensichtliche Mängel gleich welcher Art sind von Unternehmernunverzüglich bei Abnahme der Ware zu rügen. In diesemFall hat der Käufer die Ware zwecks Nachprüfung durch unsunangetastet zu lassen. Nicht offensichtliche Mängel gleichwelcher Art sind von Unternehmern unverzüglich nach derenEntdeckung, spätestens jedoch vor Ablauf eines Jahres abAblieferung, zu rügen; dies gilt nicht für Mängel, für die § 438Abs. 1 Nr. 2 b BGB gilt. Mündliche oder fernmündliche Rügenbedürfen der schriftlichen Bestätigung. Bei nicht form- und/oderfristgerechter Rüge gilt die Ware als genehmigt. Proben gelten nur dann als Beweismittel, wenn sie in Gegenwarteines von uns besonders Beauftragten vorschriftsmäßig entnommenund behandelt worden sind. Wir werden unverzüglichnach einem entsprechenden Verlangen des Käufers einensolchen Beauftragten zur Probenahme entsenden. Wegen eines Mangels kann der Käufer zunächst Nacherfüllungverlangen. Ist der Käufer Unternehmer, leisten wir Nacherfüllungnur in Form der Lieferung einer mangelfreien Sache. Ein Fehlschlagen der Nacherfüllung berechtigt den Käufer nach seinerWahl zur Minderung oder zum Rücktritt vom Vertrag. Für Schadensersatzansprüche gelten die Bestimmungen unter Ziff. 6.Mängelansprüche eines Unternehmers verjähren ein Jahr nachAblieferung der Ware; dies gilt nicht für Mängelansprüche gemäß §438 Abs. 1 Nr. 2 b BGB. Auf Schadensersatz gerichteteMängelansprüche außer denjenigen nach § 438 Abs. 1 Nr. 2 bBGB verjähren ein Jahr ab Ablieferung, es sei denn, dass derSchaden auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzungvon uns, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von unsberuht, dass der Schaden in der Verletzung vonLeben, Körper oder Gesundheit liegt, oder dass wir den Mangelarglistig verschwiegen haben.]

Schadensersatzansprüche

Schadensersatzansprüche des Käufers, insbesondere wegen Verletzungeiner Vertragspflicht, aus Verschulden anlässlich vonVertragsverhandlungen und aus außervertraglicher Haftung, sindausgeschlossen, soweit der Schaden nicht auf vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Pflichtverletzung von uns, eines gesetzlichen Vertretersoder Erfüllungsgehilfen von uns beruht oder nicht durch dieVerletzung einer für die Vertragsdurchführung wesentlichenVerpflichtung oder nicht durch einen von uns arglistigverschwiegenen Mangel verursacht ist oder nicht in der Verletzung vonLeben, Körper oder Gesundheit liegt.Bei Verletzung einer für die Vertragsdurchführung wesentlichenVerpflichtung haften wir nicht für bei Vertragsabschluss nichtvorhersehbare Schäden. Eine Haftung gemäß demProdukthaftungsgesetz bleibt hiervon unberührt.

Sicherungsrechte

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung unsererKaufpreisforderungen samt aller diesbezüglichen Nebenforderungen(7.B. Wechselkosten, Zinsen) unser Eigentum. Ist der KäuferUnternehmer, bleibt die gelieferte Ware bis zur vollständigenErfüllung sämtlicher Forderungen, die wir gegen den Käufer haben,unser Eigentum. Der Käufer darf unsere Ware weder verpfändennoch sicherungsübereignen. Doch darf er sie im gewöhnlichenGeschäftsverkehr weiterverkaufen oder verarbeiten, es sei denn, erhätte den Anspruch gegen einen Vertrapartner bereits im Vorauseinem Dritten wirksam abgetreten oder mit dem Vertragspartner einAbtretungsverbot vereinbart.. Eine etwaige Verarbeitung unserer Ware durch den Käufer zu einerneuen beweglichen Sache erfolgt in unserem Auftrag mit Wirkung füruns, ohne dass uns daraus Verbindlichkeiten erwachsen. Wir räumendem Käufer schon jetzt an der neuen Sache Miteigentum im Verhältnisdes Wertes der neuen Sache zum Wert unserer Ware (7.9) ein. Fürden Fall, dass der Käufer durch Verbindung, Vermengung oderVermischung unserer Ware mit anderen beweglichen Sachen zu einereinheitlichen neuen Sache an dieser Allein- oder Miteigentum erwirbt,überträgt er uns zur Sicherung der Erfüllung der in 7.1 Satz 2aufgezählten Forderungen schon jetzt dieses Eigentumsrecht ImVerhältnis des Wertes unserer Ware (7.9) zum Wert der anderenSachen. Unser Miteigentum besteht bis zur vollständigen Erfüllungunserer Forderungen gem. 7.1 Satz 2 fort. Der Käufer tritt uns zur Sicherung der Erfüllung unserer Forderungennach 7 1 Satz 2 schon jetzt alle auch künftig entstehendenForderungen aus einem Weiterverkauf unserer Ware mit allenNebenrechten in Höhe des Wertes unserer Ware (7.9) mit Rang vordem restlichen Teil seiner Forderungen ab. Für den Fall, dass der Käufer unsere Ware zusammen mit anderenuns nicht gehörenden Waren oder aus unserer Ware hergestellte neueSachen verkauft oder unsere Ware mit einem fremden Grundstückoder einer fremden beweglichen Sache verbindet, vermengt odervermischt und er dafür eine Forderung erwirbt, die auch seineübrigen Leistungen deckt, tritt er uns schon jetzt zur Sicherung derErfüllung unserer Forderungen gem. 7.1 Satz 2 diese Forderung mitallen Neben rechten in Höhe des Wertes unserer Ware (7.9) mit Rangvor dem restlichen Teil seine- Forderung ab. Gleiches gilt ingleichem Umfang für seine etwaigen Rechte auf Einräumung vonSicherheiten gem. §5 648, 648 a BGB aufgrund der Verarbeitungunserer Ware wiegen und in Höhe unserer gesamten offen stehendenForderungen. Wir nehmen die Abtretungserklärungen des Käufershiermit an. Auf unser Verlangen hat uns der Käufer dieseForderungen im Einzelnen nachzuweisen und Nacherwerbern dieerfolgte Abtretung bekannt zu geben mit der Aufforderung, bis zurHöhe der Ansprüche nach 7.1 Satz 2 an uns zu zahlen. Wir sindberechtigt, auch selbst die Nacherwerber von der Abtretung zubenachrichtigen und die Forderung einzuziehen. Wir werden indesvon den Befugnis sen gemäß den Sätzen 4 und 5 dieses Absatzeskeinen Gebrauch machen und die Forderungen nicht einziehen,solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäßnachkommt. Für den Fall, dass der Käufer an uns abgetretene Forderungsteileeinzieht, tritt er uns bereits jetzt seine jeweilige Restforderung in Höhedieser Forderungsteile vorrangig vor einem etwa verbleibendenweiteren Restbetrag ab. Unser Anspruch auf Herausgabe dereingezogenen Beträge bleibt unberührt. Der Käufer kann seine Forderungen gegen Nacherwerber in Höhedes Wertes unserer Ware (7.9) weder an Dritte abtreten nochverpfänden noch mit Nacherwerbern ein Abtretungsverbotvereinbaren. Der Käufer hat alle Sachen, welche in unserem Eigentum oderMiteigentum stehen, mit kaufmännischer Sorgfalt unentgeltlich zuverwahren. Der Käufer hat uns von einer Pfändung oderjederanderen Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritteunverzüglich zu benachrichtigen. Er hat uns alle für eine Interventionnotwendigen Unterlagen zu übergeben und uns zur-Last fallendenInterventionskosten, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werdenkönnen, zu tragen. Bei laufender Rechnung gelten unsere Sicherungen als Sicherung derErfüllung unserer Saldoforderung.Der „Wert unserer Ware" im Sinne dieser Ziff. 7 entspricht demGesamtbetrag der in unseren Rechnungen ausgewiesenen Kaufpreisezzgl. 10%. Auf Verlangen des Käufers werden wir die uns zustehendenSicherungen insoweit freigeben, als deren Wert unsere Forderungen um10% Obersteigt.

Preis- und Zahlungsbedingungen

Erhöhen sich zwischen Abgabe unseres Angebots und Lieferungunsere Selbstkosten, insbesondere für Vorkommen, Frachtund/oder Löhne so sind wir ohne Rücksicht auf Angebot undAuftragsbestätigung berechtigt, unseren Verkaufspreis entsprechend zuberichtigen; dies gilt nicht für Lieferungen an einen Verbraucher, dieinnerhalb von 4 Monaten nach Vertragsabschluss außerhalb vonDauerschuldverhältnissen erbracht werden sollen. Führt dieBerichtigung zu einer Erhöhung des Netto-Verkaufspreises ummehr als 10%, ist der Käufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Grundsätzlich sind unsere Rechnungen sofort fällig und spätestens 14Tage nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zu bezahlen.Ausnahmen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. Gerät derKäufer mit der Zahlung in Verzug, beanspruchen wir Verzugszinsenmindestens in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz;gegenüber Unternehmern beanspruchen wir Verzugszinsen mindestensin Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz. Unberührthiervon bleibt die Geltendmachung eines weiteren Schadens. Ist der Käufer Unternehmer, verzichtet er darauf, irgendeinZurückbehaltungsrecht geltend zu machen, es sei denn, dass derAnspruch des Käufers, auf den das Zurückbehaltungsrecht gestütztwird, von uns nicht bestritten, anerkannt, rechtskräftig festgestelltoder entscheidungsreif ist. Wechsel und Schecks werden nur nach Maßgabe besonderervorheriger Vereinbarung entgegengenommen. Aufrechnung durch den Käufer mit Gegenansprüchen gleichwelcherArt ist ausgeschlossen, es sei denn, dass der zur Aufrechnunggestellte Gegenanspruch von uns nicht bestritten, anerkannt,rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif ist. Ist der Käufer Unternehmer und reicht seine Erfüllungsleistung nichtaus, um unsere sämtlichen Forderungen zu tilgen, so bestimmen wir- auch bei deren Einstellung in laufende Rechnung -, auf welcheSchuld die Leistung angerechnet wird, wobei zunächst die fälligeSchuld, unter mehreren fälligen Schulden diejenige, welche unsgeringere Sicherheit bietet, unter mehreren gleich sicheren dieältere Schuld und bei gleichem Alter jede Schuld verhältnismäßiggetilgt wird. Wir sind berechtigt, die uns obliegende Leistung zu verweigern,wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unserAnspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeitdes Käufers gefährdet wird.

Baustoffüberwachung

Den Beauftragten des Fremdüberwachers, der Bauaufsichtsbehördeoder der Straßenbaubehörde ist das Recht vorbehalten, während derBetriebsstunden jederzeit und unangemeldet die belieferte Baustelle zubetreten und Proben aus der Ware zu entnehmen.

Erfüllungsort und Gerichtsstand

Ist unser Vertragspartner Unternehmer, so ist Erfüllungsort für dieLieferung unser Lieferwerk. Erfüllungsort für die Zahlung ist der Sitzunserer Verkaufsgesellschaft, falls wir uns einer solchen bedienen,anderenfalls der Sitz unserer Hauptverwaltung.Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über seinEntstehen und seine Wirksamkeit entspringenden Rechtsstreitigkeiten(auch für Wechsel- und Scheckklagen) mit Kaufleuten ist der Sitzunserer Verwaltung, nach unserer Wahl auch der Sitz unseresLieferwerkes oder unserer Verkaufsgesellschaft.

für Anlieferung und den Verkauf von gebrauchten mineralischen Baustoffen

Geschäftsgrundlage

Für Anlieferung, Annahme und Abgabe gebrauchter mineralischer Baustoffe (Bauschutt /Recycling-Material) gelten ausschließlich diese Geschäftsbedingungen.Abweichungen hiervon sind nur wirksam, wenn dies die Firma Plail SekundärbaustoffGmbH schriftlich bestätigt.Mit der Anlieferung bzw. der Abholung gebrauchter Baustoffe gelten die Geschäftsbedingungen als angenommen.Der Firma Plail Sekundärbaustoff GmbH steht es frei, Anlieferungen anzunehmen; eineAnnahmeverweigerung berechtigt den Anlieferer nicht zu irgendwelchen Schadenersatzforderungen.

Öffnungszeiten der Anlage

März einschließlich November montags bis freitags von 7:00 Uhr bis 17:00 Uhr, samstags von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr.• Dezember einschließlich Februar montags bis freitags von 7:30 Uhr bis 16:30 Uhr, samstags nur nach Absprache geöffnet.• Mittagspause von 12:00 Uhr bis 12:30 Uhr; Anlieferungen werden nur in dringendenFällen abgefertigt.• Während eines Betriebsurlaubs (i.d.R. Ende Dezember bis Anfang Januar) ist dieAnlage geschlossen. Genauer Beginn und Dauer einer solchen Betriebsschließungkönnen im Betrieb erfragt werden.

Zugelassene Anlieferungen

Mauerwerk (aus Ziegel, Kalksandstein, Bims, Beton);• Beton, Keramik, Tonrohre und Dachziegel;• Natursteine (z. B. Sandstein, Kalkstein, Granit);Mauer- und Betonteile dürfen Kantenlängen von höchstens 80 cm haben; bei Übergrößen wirdfür den zusätzlichen Zerkleinerungsaufwand ein gesonderter Annahmepreis erhoben (vgl. 8.2)

Ausgeschlossene Anlieferungen; Ausnahmen

Grundsätzlich ausgeschlossen werden folgende Anlieferungen:

Ladungen mit Störstoffen wie:

Kabel, Kunststofffolien, Kartuschen, Verpackungen, Papier (z.B. Tapeten);

Dämm- oder Isolierstoffe wie: Schäume, Styropor, Dachpappe;

Heraklit, Eternit, Gipskartonplatten, Holz oder Glas.

Werden Störstoffe erst nach dem Abkippen festgestellt, gilt folgendes:

a) Ladungen mit Störstoffanteilen bis 5 Vol-% werden in der Anlage belassen. Allerdings wird für besonderen Sortierungsaufwand ein erhöhtes Entgelt erhoben (vgl. 8.2).

b) Anlieferungen mit Störstoffanteilen von mehr als 5 Vol-% werden grundsätzlich wiederaufgeladen und zurückgewiesen. Hierfür wird ein gesondertes Entgelt erhoben (vgl.8.2).Der Abtransport solcher Anlieferungen soll möglichst sofort, spätestens jedoch innerhalbvon 24 Stunden erfolgen. Wird diese Zeitgrenze - aus welchen Gründen auchimmer - vom Anlieferer überschritten, so ist der Betreiber berechtigt, die ordnungsgemäße Entsorgung auf dessen Kosten durchzuführen bzw. durchführen zu lassen.

Ladungen mit schädlichen Anhaftungen oder Eigenschaften (Kontaminationen), die

— eine Gesundheitsgefahr für das Betriebspersonal bedeuten, z. B. „Eternit", Glas in jederForm, ungereinigter Klärgrubenabbruch;— ein allgemeines Umweltrisiko darstellen, indem sie z. B. durch Ruß, Öle, Fette oder anderechemische Bestandteile verunreinigt sind; ausdrücklich aufgeführt seien hierbei:Kamin-, Brandabbruch, Schamottsteine und -füllungen, gebrauchte Kanalisationsrohreaus Industriebetrieben, Kehricht, bitumenhaltige Materialien, Industrieböden;— bedingen, dass eine Wiederverwertung aus bautechnischer oder ökologischer Sicht eingeschränkt oder ausgeschlossen ist, z. B. Gips in jeder Form, Magnesium- oder AnhydritEstrich, Gasbausteine („Ytong“), Schlacken aller Art.

Werden Kontaminationen erst nach dem Abkippen festgestellt, wird das Material grundsätzlichsofort wieder aufgeladen und zurückgewiesen. In diesen Fällen wird ein Entgelt für dasWiederaufladen (vgl. 8.2) erhoben .

Anlieferungen mit lehmigen Anteilen von mehr als ca. 10 Gewichts-%

Die Entscheidung über Annahme oder Zurückweisung einer Anlieferung oder darüber, ob einZuschlag zum Anlieferungsentgelt zu zahlen ist, trifft das mit der Kontrolle beauftragtePersonal

Verfahren bei der Anlieferung

Der Anlieferer ist verpflichtet, auf dem Eingangsschein u. a. anzugeben:

— Name und Anschrift des Abfallerzeugers bzw. Herkunft der Ladung;

— Name (und ggf. Anschrift) des Transporteurs und ggf. Kennzeichen des zur Anlieferungverwendeten Fahrzeugs.

Der Anlieferer bzw. der Fahrer hat die Angaben auf dem Eingangsschein unterschriftlich zubestätigen. Der Betreiber ist jedoch nicht verpflichtet, die Unterschriftsberechtigung des Unterzeichners zu überprüfen.

Der Betreiber ist berechtigt, sowohl bei der Anlieferung als auch nach dem Abkippen auf demBetriebsgelände Kontrollen durchzuführen oder durchführen zu lassen. Bei Verdacht aufKontamination des abgekippten Materials können auch geeignete Laboruntersuchungen inAuftrag gegeben werden, für die der Anlieferer kostenersatzpflichtig ist.

Eigentumsübergang

Die Firma Plail Sekundärbaustoff GmbH erwirbt nur Eigentum an den Anlieferungen bzw.Teilen davon, die Pkt. 3 entsprechen bzw. nicht kontaminiert sind. Alle anderen Anlieferungenbzw. Teile davon verbleiben im Eigentum des Anlieferers. Das erhöhte Entgelt im Falle von„Störstoffen" (Pkt. 8.2) resultiert nur aus dem erhöhten Sortieraufwand, dem Abtransportsowie den Entsorgungsgebühren

Zahlungsmodalitäten

Es wird vereinbart, dass Zahlungen des Anlieferers ausnahmslos nach § 366 BGB verrechnetwerden. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach gesonderter Vereinbarung und nur zahlungshalber unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen angenommen. Eine Zahlung gilt - ohne Rücksicht auf die Art, in der sie bewirkt wird - erst dannals erfolgt, wenn der Betreiber über den Betrag verfügen kann.Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt ohneAbzug zahlbar. Wird das Zahlungsziel überschritten, so ist der Betreiber berechtigt, von dembetreffenden Zeitpunkt an Zinsen in Höhe des von Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes fürKontokorrentkredite zu berechnen.Bei Neukunden, Kleinanlieferern oder Kunden mit unsicherer Zahlungsweise behält sich derBetreiber das Recht vor, Barzahlung oder eine Einzugsermächtigung zu verlangen.

Die gesamte Restschuld wird fällig, wenn

— der Anlieferer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt oder seine Zahlungeneinstellt;

— Wechsel oder Schecks des Anlieferers nicht eingelöst werden;

— Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Anlieferers in Frage stellen.In den vorgenannten Fällen ist der Betreiber außerdem berechtigt, die Annahme weitererAnlieferungen zu verweigern.

Höhe der Entgelte

.1 Entgelt für AnlieferungenAnlieferungen

sind kostenpflichtig. Das Entgelt wird entweder bei der Anlieferung direkterhoben oder dem Anlieferer in Rechnung gestellt.Als maßgebend für die Fakturierung gilt das vom Betreiber ermittelte Gewicht der Anlieferung.

2 Besondere Entgelte bei der Annahme

• Entgelt für Wiederaufladen von Anlieferungen, die zurückzuweisen sind (Pkt. 4);

• Entgelt für Anlieferungen, die einen Störstoffanteil von bis zu 5 Volumen-% haben(Pkt. 4);

• Entgelt für Mauerreste und Betonteile mit einer Kantenlänge von mehr als 80 cm(Pkt. 3).

Die entsprechenden Preise sind der aktuellen Preisliste zu entnehmen.

3 Entgelt bei Abholung von Recyclingmaterial

— gemäß der aktuellen Preisliste.

Haftung

1 Haftung bei Benutzung des Betriebsgeländes

Das Betreten und Befahren des Betriebsgeländes erfolgt auf eigene Gefahr. Den Anweisungendes Aufsichtspersonals ist Folge zu leisten. Ausdrücklich von jeglicher Haftung ausgenommensind Reifenschäden.

2 Haftung bei Anlieferung ausgeschlossener Stoffe

Soweit Material angeliefert wird, das nach Pkt. 4 dieser Benutzungsordnung grundsätzlich,auszuschließen wäre, jedoch trotz Kontrolle zunächst nicht entdeckt wird, bleibt der Anliefererfür Schäden bzw. Folgekosten haftbar, die wegen dieses Materials entstehen. Dies gilt:

— bei Anlieferungen, die in der Anlage verbleiben - siehe Pkt. 4.1;

— bei Anlieferungen, die zurückgewiesen werden müssen, bis zu ihrem Entfernen aus demBetriebsgelände.

Die Haftung erstreckt sich auch auf die Aufwendungen des Betreibers für die ordnungsgemäßeEntsorgung dieser Anlieferungen.

3 Haftung für Recyclingmaterial

Für das Recyclingmaterial wird ausdrücklich vereinbart, dass nur die auf den Lieferscheinengekennzeichneten Körnungen einer Fremdüberwachung unterliegen. Diese Güteüberwachungrichtet sich nach der „Gemeinsamen Bekanntmachung der Obersten Baubehörde (OBB) imBayerischen Staatsministerium des Inneren und des Bayerischen Staatsministeriums fürUmwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz vom 12.12.2005 (ZTV wwG-StB By 05)“.

4 Haftung gegenüber Dritten

Der Anlieferer hat den Betreiber von einer Inanspruchnahme durch Dritte - gleich aus welchemGrund - freizustellen, wenn diese Inanspruchnahme darauf beruht, dass die angelieferten Stoffenicht der Benutzungsordnung entsprechen.

Der Anlieferer haftet für seine Erfüllung- und Verrichtungsgehilfen. Er verzichtet auf dieEntlastungsmöglichkeit nach §831 BGB.